auch Rottzins, Rodgeld usw., war eine mindestens seit dem frühen 15. Jahrhundert und bis weit ins 19. Jahrhundert in deutschen Staaten zu zahlende Abgabe, auf durch Rodung urbar gemachtes Land, die dem Grundherrn, bzw. bei zuvor gemeinem Land, dem Landesherrn zustand. Im weiteren Sinne auch die Gebühr für eine Rodungserlaubnis sowie den Rechtsanspruch auf diese Abgabe.